Anspruch auf kostenlosen PCR Test

Anspruchsgruppen - Kostenloser PCR Test

Nachfolgend aufgelisteten Personen haben ggf. einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test.

Ein strikter Anspruch besteht jedoch nicht, ob ein Antigen-Schnelltest oder ein PCR-Test durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Leistungserbringers

1.) Medizinisches Personal und Pflegekräfte

Nachweis: Tätigkeitsnachweis

2.) Personen die in den folgenden vulnerablen Einrichtungen behandelt oder untergebracht werden sollen:

  • Krankenhäuser
  • Rehabilitationseinrichtungen
  • stationäre Pflegeeinrichtungen
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Einrichtungen für ambulante Operationen
  • Dialysezentren
  • ambulante Pflege
  • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
  • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Tageskliniken
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
  • stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Nachweis: Schreiben der jeweilige Einrichtung oder öffentliche Gesundheitsdienst

3.) Kontaktperson einer mit dem SARS-CoV-2 infizierten Person, die sich in den letzten 14 Tagen in einem betroffenen Bereichen der folgenden Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung aufgehalten haben:

  • Schulen, Kindertagesstätten
  • Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
  • Krankenhäuser
  • Rehabilitationseinrichtungen
  • stationäre Pflegeeinrichtungen
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Einrichtungen für ambulante Operationen
  • Dialysezentren
  • ambulante Pflege
  • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
  • Tageskliniken
  • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe

Nachweis: Schreiben der jeweilige Einrichtung, öffentlichen Gesundheitsdienst oder  Arzt

4.) Personen die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet aufgehalten haben.

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Nachweis: Schreiben vom öffentlichen Gesundheitsdienst oder Flugticket (Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise)

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